Um Mitglieder eines Verein bessen kontrollieren zu können, erscheint es manchem Vorstand eines Vereins sinnvoll, eine Überwachung per Video-Aufzeichnung einzurichten.

Da das gesetzlich grundsätzlich verboten ist, wird argumentiert, dass es der Sicherheit von Eigentum nützlich sei. - Das stimmt natürlich nicht.

Keine Video-Überwachung kann verhindern, dass Eigentum beschädigt oder entwendet wird. Potentielle Täter vermummen sich - oder gehen ungeniert vor, da sie wissen, dass sie sowieso nicht identifiziert werden können, weil sie z.B. einer organisierten Bande angehören, die aus dem Ausland agiert.

Es ist auch nur unter bestimmte gesetztlich festgelegten Auflagen überhaupt möglich, als Privatinstitution - und dazu zählen auch Vereine - eine Video-Überwachung durchführen zu dürfen.

Folgende Auflagen sind zu berücksichtigen:

 

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung in Deutschland

Eine Reihe von Gesetzen regelt in Deutschland, wer Videoüberwachung wie und wo einsetzen darf. In der Öffentlichkeit ist das Thema Videoüberwachung umstritten: Gegner befürchten Eingriffe in die Privatsphäre, für Befürworter stehen die Vorteile wie Beweissicherung und frühzeitiges Erkennen von Gefährdungen im Vordergrund.

Wichtig ist: Videoüberwachung muss gesetzeskonform installiert und betrieben werden.

 

Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung in Deutschland

Folgende Rechtsgrundlagen sind allgemein beim Thema Videoüberwachung zu beachten:

Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])

Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)

Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)

Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)

Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)

Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Stellen

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird. In Ausnahmefällen kann sie jedoch auch von privater Seite zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig vorgenommen werden. In jedem Fall ist eine ausführliche Interessenabwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachung (z. B. des Staates zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) vorzunehmen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Überwachung am Arbeitsplatz ist die häufigste Form der nicht-öffentlichen Überwachung. Zwar gehört der betriebliche Bereich grundsätzlich zum Privat-Umfeld, er stellt jedoch einen Sonderfall des privaten Bereichs dar, der aufgrund der besonderen Interessenslage der Beteiligten in Bezug auf Videoüberwachung nicht mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zum rein privaten Bereich vergleichbar ist. Hier muss sowohl eine gründliche Abwägung der schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer mit denen des Arbeitgebers vorgenommen werden, als auch die Relevanz spezieller

Videoüberwachung Zuhause und im Privatbereich

Dank einfacher Bedienbarkeit, günstiger Preise und vernetzter Technik hält Videoüberwachung zunehmend Einzug in Privathäuser und Wohnungen. Diese Installationen müssen natürlich den rechtlichen Grundlagen entsprechen, wobei hier regelmäßig aufgrund der Vielfältigkeit der Gegebenheiten vor Ort eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss.

Grundsätzlich sollten folgende Voraussetzungen geprüft werden*:

1. Rechtmäßigkeit:

Eine Ãœberwachung des eigenen privaten Umfeldes (Grundstück, Wohnung) ist regelmäßig zulässig. Werden fremde Personen innerhalb dieses rein privaten Umfeldes überwacht,  ist dies nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben. Eine Ãœberwachung fremden Privat-Umfeldes oder öffentlichen Umfeldes (Straßen, Wege, Plätze) ist im Regelfall nicht zulässig und nur öffentlichen staatlichen Stellen vorbehalten. Eine Ãœberwachung des eigenen, jedoch öffentlich zugänglichen Privat-Umfeldes kann abhängig vom Ãœberwachungszweck im Einzelfall zulässig sein.

2. Verhältnismäßigkeit:

In jedem Fall sollte vor dem Einsatz einer Videoüberwachung geprüft werden, ob diese in Abwägung der berechtigten Interessen des Eigentümers, der z.B. sein Grundstück vor rechtswidrigen Übergriffen von außen schützen möchten, und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Personen, die in den überwachten Bereich eintreten oder eintreten wollen, verhältnismäßig ist. Es sollte grundsätzlich hinterfragt werden, ob den möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen (z.B. Straftaten, Angriffe auf Personen oder den Wohnbereich) nicht anders (z.B. durch eine Alarmanlage, zusätzliche mechanische Absicherungen, Sicherheitspersonal) begegnet werden kann.

Handlungsempfehlungen für Videoüberwachung im Privatbereich*:

Nehmen Sie mit Ihrer Videoüberwachungsanlage nur notwendige und zulässige Dinge auf. Allgemein wird es als zulässig erachtet, wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird. Unzulässig ist beispielsweise bereits die Überwachung von Teilen eines öffentlichen oder mit Nachbarn gemeinsam genutzten Weges (z. B. Treppenhaus) oder schon die Überwachung von kleinsten Teilbereichen eines fremden Grundstücks (z. B. Garten des Nachbarn).

Informieren Sie alle betroffenen Personen, die Ihren überwachten Privat-Bereich betreten könnten, über das Vorhandensein einer Videoüberwachung z. B. mit einem Hinweisschild.

Stellen Sie sicher, dass die gesammelten Daten nicht von Unbefugten genutzt werden können (z. B. von Ihrem Sohn ins Internet gestellt werden).

Löschen Sie die Aufnahmen nach kurzer Zeit.

 

 

 

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