“ Vereinsschädigung”

Vereinsschädigendes Verhalten
 
ein beliebter Vorwurf, um ein ungeliebtes Mitglied los zu werden

Solch ein Vorwurf ist schnell gemacht. Doch er muss auch bewiesen werden. Er darf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ nicht verletzen.

Der Fall:
Ein Vereinsmitglied hat sich wegen eines Missstandes vertrauensvoll an den Vorstand des Vereins gewandt. Dabei es sich auch über ein anderes Mitglied wegen dessen „diktatorischen Verhaltens“ beschwert. Anstatt das der Vorstand jedoch auf die Hinweise des Missstandes näher eingeht, wurden die Formulierungen in den entsprechenden E-Mails barsch abgehandelt, falsch interpretiert und als „beleidigend“ und „vereinsschädigend“ ausgelegt.

Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt dann vor, wenn es dem Verein nicht zuzumuten ist, die Mitgliedschaft in der bisherigen Weise fortzuführen.
Ein Vereinsausschluss muss auf einen wichtigen Grund beruhen. Beispielsweise kämen in Betracht:

·Dauernde Störung des Vereinsbetriebs

·Dauernde Nichterfüllung von Mitgliedspflichten

·wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten

·Missachtung gesetzlicher Vorschriften

All das traf in diesem konkretem Fall nicht zu.

Allen Mitgliedern des Vereins ist jedoch das Verhalten des kritisierten Mitgliedes bekannt. Es gab immer wieder Anlass zur Kritik. Es kann wohl nicht aus seiner Haut. Doch darf  es vorkommen, dass immer wieder aufs neue Mitglieder brüskiert werden, wenn der  „Diktator“ seine Anweisungen gibt?

Ein Mitglied hat sich nun zur Wehr gesetzt. Hat den Vorstand des Vereins in Kenntnis gesetzt und sich gegen, das Verhalten des „Störenfriedes“ verwahrt. Das bezeichnete Mitglied, in seinem offenbar übertriebenen Selbstwertgefühl , wertet kritische Äußerungen über sein Verhalten, als „Beleidigung“ – und beantragte den Ausschluss von anderen Mitgliedern, die nicht länger bereit sind, dieses Verhalten zu tolerieren.

In dem Vorstand des Vereins hat er offenbar  jedoch  willige Partner gefunden, die ihn unterstützen.

Hier sollte jetzt wohl ein Exempel statuiert werden, so dass jedem Mitglied klar werden wird, wer sich beschwert, fliegt. Solch ein Vorgehen ist  dem Vereinsfrieden in keiner Weise zuträglich.

Auch ist bei einem Vorwurf des „vereinsschädigenden Verhaltens“, zu konkretisieren, womit oder wodurch der Verein geschädigt wurde. Wurde das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt? Hat die Öffentlichkeit überhaupt Kenntnis von dem Vorfall?

Bisher wurde keine Institution außerhalb des Vereins von der Angelegenheit in Kenntnis  gesetzt. Lediglich bei einer zuständigen Behörde wurde nachgefragt, wie es sich mit der mit dem angeführten Missstand verhält – ob alle Vorgaben erfüllt seien und ob die geäußerten  Sicherheitsbedenken unbegründet seien.

Durch die Nachfrage ist jedoch kein „vereinsschädigendes Verhalten“ zu interpretieren, was allerdings  gemacht wurde

Die  Intervention des Beschwerdeführers war erst- und einmalig. Es gab wichtige Gründe.Das Mitglied hat einmal gewagt, seine Meinung zu äußern und wurde deshalb “gefeuert”

Der Vereinsausschluss wurde durchgesetzt. Die Clique des Gesamtvorstandes und des Ältestenrats war sich einig - das betreffende Mitglied wurde

“wegen grob fahrlässigem und das Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten,  Unkameradschaftlichkeit sowie unzumutbarem Verhalten, Störung des Vereinsfrieden nach Bestätigung durch den Ältestenrat, aus dem ”Verein” ausgeschlossen. Alle Mitgliedsrechte sind verwirkt.”


Hier der konstruierte Grund, klick
 

Der Vereinsausschluss des Mitgliedes ist grob unbillig und willkürlich.

Siehe hier:

*  Art. 5 GG

 

 

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